Werden Zahnkronen vom Amt übernommen?
Zahnkronen gehören in die Kategorie festsitzender Zahnersatz. Einen Teil der Kosten für Zahnersatz übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Die zu zahlenden Mehrkosten von den Patienten richten sich nach dem gewünschten Zahnersatz. Die GKV orientiert sich bei ihrer Leistung an der zahnärztlichen Therapie und an der, für den Zahnbefund vorgesehenen Regelversorgung.
Kostenübernahme von GKV und PKV
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen in der Regel 50 Prozent der Kosten. Der Zuschuss erhöht sich durch ein gut geführtes Bonusheft auf maximal 80 Prozent. Der Zuschuss der Krankenkasse deckt die Regelversorgung, die sich aus dem § 55 SGB V ergibt. Privat Krankenversicherte erhalten einen Zuschuss, der sich aus dem Tarif ergibt, wobei der Höchstzuschuss 85 Prozent beträgt. Einige Tarife der PKV begrenzen die Erstattung für den Zahnersatz pro Jahr, wodurch sich der Prozentsatz verringert. Für Empfänger von SGB II bietet sich in solchen Fällen ein Wechsel in den Basistarif der PKV an. Dieser Wechsel ist jederzeit machbar; hier greifen die §§ 193 (5) und 204 (1) VVG. Der Basistarif enthält den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wodurch bei einer Regelversorgung keine Zusatzkosten anfallen.
Zahnersatz für Empfänger staatlicher Hilfen
Die gesetzlichen Krankenkassen haben für Empfänger von Sozialhilfe und Hartz IV die Möglichkeit, den Zuschuss zu verdoppeln. Dabei beziehen sie sich auf den § 18 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV). Zum Härtefall zählen ebenfalls Versicherte, die staatliche Hilfen gemäß SGB XII, SGB II und BAföG beziehen. Sozialamt und Jobcenter gehen grundsätzlich von der Regelversorgung und nicht von darüber hinausgehenden Zahnersatz aus. Die Mehrkosten fallen dem Versicherten zur Last. Geregelt ist die Regelversorgung im § 56 Abs. 2; im § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V die dazugehörenden Leistungen. Bei Zahnersatz, welchen die Krankenkasse nicht in vollem Umfang übernimmt, ist eine Übernahme durch das zuständige Amt ausgeschlossen. Dies regelt der § 24 (3) Nr. 3 SGB II sowie der § 73 SGB XII.
Wählt der Versicherte die Regelversorgung, fallen keine Zusatzkosten an. In Deutschland ist Zahnersatz ohne zusätzliche Mehrkosten gewährleistet. Aus diesem Grunde greifen die Paragrafen in den Sozialgesetzbüchern für Empfänger staatlicher Hilfen zum Lebensunterhalt nicht. Damit entfällt ebenfalls die Kannleistung aus dem § 73 SGB XII. In den §§ 48 ff des SGB XII ist der Zahnersatz inhaltlich einzuordnen. Der Umfang beschränkt sich auf die Leistung, die das SGB V vorsieht.
Sofern eine größere Anzahl Zähne für die Behandlung infrage kommt, ist die Krankenkasse berechtigt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Nach seinem Befund erstellt die GKV die Zusage für die Kostenübernahme mit dem Betrag, den sie leistet. Die Härtefallregelung betrifft Versicherte, die Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten und solche, die über ein geringes Einkommen verfügen. Implantate gehören nicht zum bezuschussungsfähigen Zahnersatz. Dies gilt ebenso für Keramikverblendungen und andere, von der Regelleistung abweichende Formen gemäß § 55 Abs. 1 SGB V. Unter der Regelleistung verstehen die Krankenversicherungen beispielsweise eine herausnehmbare Modellgußprothese. Die bezuschussungsfähigen Leistungen von GKV und PKV beinhalten neben Zahnersatz ebenfalls dessen Reparatur. Weder § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II noch § 73 SGB XII unterscheiden zwischen Zahnersatz und Zahnersatzreparatur. Dies gilt ebenfalls für die Härteregelung der Krankenkassen.
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