Zahnersatz bei Arbeitslosigkeit
Benötigt ein Arbeitsloser Zahnersatz, stellt sich die Frage, wer die Kosten übernimmt. Generell sind Arbeitslose und Hartz-IV-Empfänger gesetzlich krankenversichert. Die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung übernimmt das Jobcenter. Da Zahnersatz hohe Kosten verursacht und die Krankenkassen nur einen gewissen Prozentsatz bezuschussen, stellt dies einen Arbeitslosen vor ein Problem der Finanzierung. Die folgenden Ausführungen erläutern, wie sich ein Arbeitsloser, mit geringen finanziellen Mitteln einen Zahnersatz leistet.
Wer übernimmt die Kosten für Zahnersatz?
Krankenkassen zahlen einen Festzuschuss zum Zahnersatz dazu. Dieser liegt etwa bei 50 Prozent der Kosten der Gesamtbehandlung und richtet sich nach festgelegten Sätzen. Bei guter Führung des Bonusheftes zahlen die Krankenkassen noch einmal 20 bis 30 Prozent mehr. Eine gute Führung des Bonusheftes bedeutet, dass der Patient in den letzten fünf bis zehn Jahren regelmäßig beim Zahnarzt war. Die Zahnarztbesuche vermerkt der Zahnarzt im Bonusheft. Dementsprechend erhöhen sich die Zuschüsse auf 20 Prozent beziehungsweise 30 Prozent zu den üblichen Festzuschüssen für die nötige Behandlung.
Bekommt ein Arbeitsloser bei guter Führung seines Bonusheftes bis zu 80 Prozent der Kosten erstattet, stellt das dennoch viele Erwerbslose vor ein Finanzierungs-Problem. Zahnersatz ist teuer und die restlichen 20 Prozent Zuzahlung ist für viele nicht finanzierbar. Für diese Fälle gibt es zusätzliche Hilfen für Arbeitslose, die das Sozialgesetzbuch regelt.
Wer fällt unter die Zahnersatz-Härtefall-Regelung?
Durch Arbeitslosigkeit sind die Betroffenen finanziell schwächer gestellt. Wer einen Zahnersatz benötigt und diesen nicht finanzieren kann, gilt als Härtefall-Zahnersatz-Patient. Diese Härtefall-Regelung ist im Sozialgesetzbuch V geregelt. Sie besagt, dass Patienten mit einem monatlichen Einkommen unter 994 Euro als Härtefall gelten und daher hilfebedürftig sind. Als Härtefall gilt auch, wer zusammen mit seinem Partner weniger als 1.366 Euro monatlich verdient.
Wer über diesen Einkommensgrenzen liegt, gilt als gleitender Härtefall. Daraus ergibt sich ein erhöhter Festzuschuss, der von der Einkommenshöhe abhängt. Wer in die gleitende Härtefall-Regelung fällt, kann sich bei seiner Krankenkasse beraten lassen. Die Höhe der zusätzlichen Zuschüsse berechnet sich individuell in Bezug auf das Einkommen und die Behandlung. Zu den Leistungen der Krankenkassen für Härtefall-Patienten zählen:
- Heilmittel,
- Arzneien
- und künstliche Prothesen.
Arbeitslose, die unter die Härtefall-Regelung fallen, bekommen daher finanzielle Hilfe für jeden medizinisch notwendigen Zahnersatz.
Was bedeutet die Härtefall-Regelung für den Arbeitslosen?
Wer als Härtefall gilt, bekommt den doppelten Festzuschuss zum Zahnersatz von der Krankenkasse. Dafür braucht die Krankenkasse Nachweise. Deckt der doppelte Festzuschuss die tatsächlichen Kosten des Zahnarztes nicht, muss der Arbeitslose die Differenz dennoch nicht bezahlen. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen. Sind die Kosten für den Zahnersatz niedriger als der doppelte Festzuschuss, zahlt die Krankenkasse nur die tatsächlichen Kosten der Behandlung. Voraussetzung für den doppelten Festzuschuss ist die medizinische Notwendigkeit des Zahnersatzes. Ausführlich informieren über die Härtefall-Regelung die Zahnärztekammer oder neutrale Patienten-Beratungen. Zudem geben die zuständigen Krankenkassen Hilfestellungen beim Ausfüllen des Antrags.
Wie gehen Zahnersatz-Härtefall-Patienten vor?
Es ist wichtig seine Krankenkasse vor Beginn der Behandlung zu informieren und die Behandlung erst nach positivem Beschluss zu beginnen. Einen Antrag für den medizinisch notwendigen Zahnersatz bei Härtefall-Patienten stellt der Patient bei seiner Krankenkasse. Der behandelnde Zahnarzt schreibt zusätzlich einen Kosten- und Heilplan, welchen sie ebenfalls bei ihrer Krankenkasse einreichen. Der Antrag auf doppelten Festzuschuss muss vom Antragssteller selbst ausgefüllt werden. Er beinhaltet Angaben zum:
- Einkommen,
- Familienstand,
- Arbeitslosengeld II,
- und Hilfe zum Lebensunterhalt.
Idealerweise schickt der Patient den Antrag auf doppelten Festzuschuss zusammen mit dem Kosten- und Heilplan seines Zahnarztes zu seiner Krankenkasse. Diese entscheidet dann, ob sie den Antrag genehmigt und den doppelten Festzuschuss bezahlt. Wird der Antrag auf doppelten Zuschuss abgelehnt, kann der Patient dem widersprechen.
Welche Behandlungs-Methoden übernimmt die Krankenkasse bei Härtefällen?
Die Krankenkasse übernimmt den Standard-Zahnersatz nach zahnmedizinischer Notwendigkeit. Dieser ist analog zu den Zuschüssen für den normalen Festzuschuss bei Kassenpatienten. Dazu zählen:
- Kronen,
- Brücken,
- Prothesen
- und Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz.
Diese Behandlungs-Methoden zählen zu den Regelversorgungen, die die Krankenkasse auch für erwerbstätige Kassenpatienten bezuschusst. Andere Behandlungs-Methoden, wie:
- Inlays,
- Implantate,
- höherwertige Legierungen aus Edelmetall,
- Zahnaufhellung
- und kosmetische Vollverblendungen
übernimmt die Krankenkasse, genau wie bei erwerbstätigen Kassenpatienten, nicht. Darum ist ein individuelles Beratungsgespräch mit dem Zahnarzt vor der Behandlung wichtig. Er informiert über die geeignete Behandlungs-Methode und mögliche alternative Methoden. Außerdem gibt der Zahnarzt Informationen über die Bezuschussung seitens der Krankenkasse und kann ihren individuellen Behandlungs-Plan erstellen.
Am Existenzminium lebende Arbeitslose verzichten aus finanziellen Gründen nicht auf einen notwendigen Zahnersatz. Sie finanzieren ihn mit den doppelten Zuschüssen der Krankenkasse. Dies regelt die Zahnersatz-Härtefall-Regelung, die im Sozialgesetzbuch festgeschrieben ist. Um den doppelten Festzuschuss zu erhalten, stellt der Arbeitslose vorab einen Antrag bei der Krankenkasse. Diese übernimmt ausschließlich die Kosten der Regelversorgung.
Weiterführende Infos zu diesem Thema:
ALG II – Zuschuss für Zahnersatz
Kostenübernahme Zahnersatz Hartz IV
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