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18.04.2014

Wieviel Zuschuss geben Krankenkassen bei Keramikkronen?

Patienten, die eine gesetzliche Krankenversicherung besitzen, erhalten von ihren Krankenkassen feste Zuschüsse für Zahnbrücken, Zahnprothesen und Zahnkronen. Die Art des Zahnersatzes erfolgt frei wählbar, wobei sich die Zuschüsse nicht ändern. Welche Zuschüsse die Krankenkasse übernimmt, richtet sich nach dem zahnmedizinischen Befund des Betroffenen. Im Allgemeinen erscheint der Zustand des gesamten Gebisses relevant.

Wie Krankenkassen die Festzuschüsse berechnen

Jährlich erhalten Zahnärzte und Krankenkassen einen Katalog mit über 50 Einzelbefunden. Darin steht der jeweilig angemessene Betrag – der Festzuschuss – für jeden Befund ausgewiesen. In der Regel setzt sich der Gesamtbetrag, den der Betroffene von seiner Kasse bekommt, aus diversen Festzuschüssen zusammen. Diese decken durchschnittlich 50 Prozent der Regelversorgung ab. Das entspricht der Behandlung, die bei dem vorliegenden Befund als Standardtherapie gilt.

Weitere Bonus-Prozente erhalten Patienten mit dem Bonusheft, in das Zahnärzte nach den jährlichen Routine-Untersuchungen ihren Stempel drücken. Wer sein Bonusheft fünf Jahre lückenlos führt, erhält einen Bonus-Zuschuss von 20 Prozent. Überdies erhöht sich der Festzuschuss um weitere 10 Prozent, wenn das Heft Stempel für zehn Jahre enthält. Bei Niedrigverdienern greift eine spezielle Härtefallregelung. Dabei übernimmt die Krankenkasse die tatsächlich anfallenden Kosten der Regelversorgung im vollen Maße. Auch Härtefallpatienten steht die Entscheidung, andere Therapieformen zu nutzen, frei. Die Krankenkasse verpflichtet sich in einem solchen Fall, Kosten bis zur doppelten Höhe des Festzuschusses zu tragen.





Zuschüsse bei Brücke, Keramikkrone und mehr

Das Festzuschuss-System birgt den Vorteil, dass Patienten alle wissenschaftlich anerkannten Therapieformen zur Wahl stehen. Die Regelversorgung umfasst die verblendete Brücke. Dafür übernimmt die Kasse dem Bonus entsprechend 50 bis 65 Prozent der Kosten. Dieser Festzuschuss bleibt unverändert, wenn Betroffene die ästhetisch ansprechendere Verblendung in Form einer Keramikkrone wählen. Implantate liegen im Normalfall im regulären Zuschuss-Bereich. Trotzdem tragen Patienten weitere anfallende Kosten für Zusatz-, Vorsorge- oder Nachuntersuchungen selbst.



Der Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt

Den Kosten-und Heilplan für Zahnersatz (HKP) legt der Dentist der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung zur Genehmigung vor. Dieser Plan führt alle notwendigen Kosten und die Höhe der Zuschüsse auf. Er stellt die Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung dar, in welcher Höhe letztendlich die Zuschüsse ausfallen. In einem bestimmten Formular schreibt der Zahnarzt sowohl die Gesamtkosten als auch den Eigenanteil des Patienten auf. Dieses legt er dem Heil- und Kostenplan bei. Aus dem Behandlungsplan erlesen Krankenkassen das Zahnschema des Behandelten, den zahnmedizinischen Befund sowie die Regelversorgung und die tatsächliche Versorgung. Die Kostenplanung klärt speziell den Patienten über zu erwartende Behandlungskosten auf. Diese setzen sich aus Material- und Laborkosten und dem zahnärztlichen Honorar zusammen. Die unterschiedlichen Gebühren-Verzeichnisse berechnen sich der geplanten Behandlung entsprechend. Für Kassenleistungen greift der "Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen" (BEMA). Dagegen richtet sich die Abrechnung bei Privatpatienten nach der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ). Die Zusage der Krankenversicherung umfasst eine Zeitspanne von einem halben Jahr. Gliedert der Dentist den Zahnersatz bis dahin nicht ein, verfallen die Zuschüsse.

Weiterführende Infos zum Thema:

Krankenkassen Üebersicht Telefonnummern

Kosten und Heilplan für Zahnersatz

Zuschüsse bei Überkronungen

Werden Zahnkronen vom Amt übernommen

Eigenanteil Zahnkrone minimieren

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